Donnerstag, März 28, 2024

  

Kindernachversicherung (PKV) für Ihre Kinder: Ganz einfach mit DBV

 
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes! Eine spannende Zeit liegt vor Ihren als Familie. Mit einem Baby wird Ihr Leben aufregender und so manche Eltern stehen vor ganz neuen Herausforderungen. Damit Ihr Kind von Anfang an geschützt und abgesichert ist, bietet die DBV eine unkomplizierte Kindernachversicherung (PKV) an, wenn mindestens ein Elternteil bereits eine private Krankenversicherung für Beamte, Referendare oder andere Versicherungsgruppen bei uns abgeschlossen hat. Mit der privaten Krankenversicherung für Kinder und Neugeborene genießt Ihr Kind den gleichen Versicherungsschutz wie Sie – und das ab der Geburt. So steht einem sorgenfreien Start ins Leben nichts im Wege.

 

So schließen Sie die private Krankenversicherung für Ihr Kind bei uns ab

Sie sind bereits bei uns privat krankenversichert und möchten Ihr Kind ab Geburt ebenfalls bei uns versichern? In drei einfachen Schritten ist dies bei der DBV möglich – ohne Risiko und ohne Wartezeiten.

  1. Melden Sie sich innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes bei uns.
  2. Im Rahmen einer individuellen Beratung besprechen wir mit Ihnen mögliche Tarife und bestimmen den optimalen Versicherungsschutz für Ihr Kind. Alternativ erstellen wir auf Wunsch direkt ein Angebot zur Kindernachversicherung, wenn Sie bereits wissen, in welchem Tarif Sie die Versicherung für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder abschließen wollen.
  3. Füllen Sie das unten stehende Antragsformular für die Anmeldung zur Kindernachversicherung aus und senden Sie es uns bequem per E-Mail. Die Prüfung und Annahme erfolgt innerhalb kurzer Zeit. Und schon ist Ihr Kind zu den gewünschten Konditionen privat versichert und genießt den günstigen DBV Versicherungsschutz – rückwirkend ab Geburtstermin.

Ein Vorteil der privaten Krankenversicherung für Ihr Kind/Ihre Kinder bei der DBV: Ist der angestrebte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils, erfolgt keine Gesundheitsprüfung im Rahmen der Kindernachversicherung.

 
 

Voraussetzungen für die PKV für Neugeborene

Bitte beachten Sie: Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei der DBV privat versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher und nicht umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der DBV Kindernachversicherung

Warum macht eine private Krankenversicherung eine Nachversicherung von Neugeborenen notwendig?

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das Neugeborene im Rahmen der Familienversicherung in der Regel beitragsfrei mitversichert, wenn die Mutter (bei verheirateten Eltern beide Elternteile) gesetzlich versichert ist. Dies ist in § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch V) geregelt. Die Versicherung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt, sondern die Geburt nur bei der gesetzlichen Krankenkasse angezeigt werden. Für die private Krankenversicherung gilt diese Regelung nicht. Ist mindestens ein Elternteil bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert und soll das Neugeborene den gleichen Versicherungsschutz genießen, müssen Eltern ihre Kinder zur Kindernachversicherung (PKV) anmelden. Dies erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

Welche Versicherung gilt für den Nachwuchs, wenn die Eltern unterschiedlich versichert sind?

Sind die Eltern unterschiedlich versichert, entscheidet das Einkommen, ob sie ihr Kind gesetzlich oder privat versichern lassen können. Privat-Versicherte wollen meist, dass ihr Kind ebenfalls die Vorteile einer privaten Krankenversicherung genießen kann und sollten daher frühzeitig ihre aktuelle Situation prüfen lassen. Ihre Fragen klären wir gern im Rahmen einer persönlichen Beratung, bei der wir Ihnen auch gern weitere Informationen zur DBV Kindernachversicherung zur Verfügung stellen.

Ändert sich der Beihilfeanspruch nach der Geburt eines Kindes?

Das kommt darauf an: Kinder sind i.d.R. dann beihilfeberechtigt, wenn Sie im Familienzuschlag enthalten sind. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Beihilfeanspruch des Elternteils von 50% auf 70%. Aber - keine Regel ohne Ausnahme: in Hessen und Bremen gibt es schon ab dem ersten Kind eine höhere Beihilfe und in Bayern schon ab dem ersten Kind für die Dauer der Elternzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Fragen Sie uns - wir unterstützen Sie gerne.

Sie sind bei der AXA Krankenversicherung AG versichert?

Auch dann sind Sie bei uns genau richtig. Alle Regelungen zur Kindernachversicherung gelten auch, wenn Sie bei der AXA Krankenversicherung versichert sind. Das Formular zur Anmeldung nach der Geburt finden Sie hier zum Download.

Gelten die Bedingungen der Kindernachversicherung (PKV) auch bei einer Adoption?

Ja. Laut § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist eine Adoption im Bezug auf den Kontrahierungszwang des Versicherers einer Geburt gleichgestellt, insofern das adoptierte Kind noch minderjährig ist. Daher gelten für Adoptivkinder die gleichen Bedingungen der privaten Krankenversicherung wie für den leiblichen Nachwuchs. Einziger Unterschied: Der Krankenversicherer (ob privat oder gesetzlich) darf bei einem höheren Krankheitskostenrisiko durch Vorerkrankungen des Adoptivkindes einen Risikozuschlag erheben. Dieser darf nicht höher sein als der Beitrag, der monatlich vom Versicherungsnehmer gezahlt wird, die Beitragshöhe darf sich bei bestehenden Vorerkrankungen also maximal verdoppeln. In jedem Fall muss die Anmeldung zur Nachversicherung spätestens zwei Monate nach der rechtlichen Adoption gestellt werden.


Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen der Formulare oder haben Rückfragen zu den Versicherungsbedingungen? Rufen Sie uns an:

06142 33 06 200 oder 0178 624 30 28